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Transportversicherung

Eine gute Versicherung deckt Ihre Transportrisiken im internationalen Handel und läßt Sie auch im Fall der Fälle ruhig schlafen. Sprechen Sie uns vor Transportbeginn an, wir beraten und decken für Sie bei renommierten Versicherungsgesellschaften Ihr Risiko ab.

Incoterms im Außenhandel

FOB = Empfänger/Importeur ist selbst für den Abschluß einer Versicherung verantwortlich.
CIF = Absender deckt Versicherung bis genannten Bestimmungsort ein.
Risiko: Gefahr der Auslandsversicherung mit Ausfallrisiko unbekannter Versicherungsagenturen
C+F = Absender deckt keine Versicherung ein, siehe FOB

• Transportversicherungen für Verladungen per LKW, Luft, See, Bahn

• Lagerversicherung

• SLVS ( Speditionsversicherung)

• Strandungsfalldeckung (deckt nur Totalverlust der Ware)

Haftungshinweis

Wir arbeiten auf Grund der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) neueste Fassung.
Bitte beachten Sie die nachstehenden abweichenden Haftungsbegrenzungen. Unsere Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschäden) ist abweichend zu § 431 (1) und (2) HGB sowie in teilweiser Änderung von § 475 HGB sowohl in speditionellem Gewahrsam als auch bei verfügter Lagerung auf EUR 5,00 für jedes Kilogramm und bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln auf 2 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm begrenzt.
Unsere Haftung für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von 100.000 Euro je Schadenfall. § 431 Abs. 3 und § 433 HGB bleiben unberührt.
Die Regelung des § 431 (2) 1. und 2. HGB gilt auch bei verfügter Lagerung.
Der Haftungshöchstbetrag je Schadenfall bei verfügter Lagerung sowohl für Güterschäden, als auch für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut beträgt EUR 5.000,00. Besteht der Schaden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes (Ziffer 15.6 ADSp), so ist die Haftungshöhe auf € 25.000 begrenzt, unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle.
Im übrigen gilt die nachstehende Regelung:
Überschreitet der Haftungsbetrag je Schadenfall auf Grundlage der anzuwendenden und vereinbarten gewichtsbezogenen Haftungsbeträge die Summe von EUR 1 Mio bzw. je Schadenereignis die Summe von EUR 2 Mio, gilt als Haftungshöchstbetrag 2 Rechnungseinheiten je Kilogramm (bei verfügter Lagerung bildet die Summe von EUR 2 Mio je Schadenereignis die Haftungsobergrenze), bei mehreren Geschädigten haften wir anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. Die Haftungsbegrenzung bei verfügter Lagerung gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverursachung unsererseits.